AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

  1. Geschäftsbedingungen und Angebot

 1.1 Wir bieten an und leisten ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäfts- und Lieferbedingungen. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit, sie gelten nur, soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten unsere AGBs als akzeptiert. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Aufträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Kunde ist kein Unternehmer.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote frei bleibend. Sie gelten maximal 30 Tage. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Nebenabreden oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich formuliert sind.

1.3 Angaben über unser Produkt beschreiben keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantiezusage erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Technische Abweichungen von Beschreibungen, Angaben in Prospekten, Angeboten und dergleichen sowie Leistungs- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Maßgeblich sind die jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preislisten, bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung die Preise, wie sie in der Auftragsbestätigung genannt sind. Zu Preiserhöhungen sind wir nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn bis zur Lieferung die Preiserhöhung auf eine unvorhersehbare Veränderung der Preis bildenden Faktoren zurückzuführen ist und diese Veränderung nach Vertrags-Abschluss eintritt. Dies gilt auch für Lieferungen an einen anderen als Kaufmann im Sinne des HGB, wenn diese später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen. Eine solche Preiserhöhung werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.

2.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um Preise ab Werk. Bei einer Lieferung frei Baustelle erhöhen sich die Preise durch Frachtkosten und Fuhrlöhne. Hierbei wird von einer Lieferung in vollständig ausgelasteten Fahrzeugen ausgegangen. Mindermengen werden mit Zuschlägen berechnet. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen hat einen Aufpreis zur Folge. Die Preise beinhalten lediglich eine Warte-/Abladezeit von max. 30 Minuten.

2.3 Zahlungen sind grundsätzlich sofort ohne jeden Abzug mit Abnahme fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich Abweichendes aus dem Rechnungsformular ergibt. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarung entgegen genommen. In diesem Fall gilt eine Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht mehr möglich ist.

2.4 Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder falls ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen einzustellen, von unseren Leistungsverpflichtungen nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. sonstige Sicherheiten zu verlangen. Außerdem wird die gesamte Restschuld sofort fällig, ungeachtet der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel.

2.5 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit sich der Gegenanspruch aus demselben Vertrag ergibt. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte durch den Kunden sind zulässig, falls seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.

2.6 Skonti sind gesondert zu vereinbaren und werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

  1. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Auf Wunsch des Kunden werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

3.2 Der Kunde verpflichtet sich die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und nur so lange er nicht in Verzug ist, zu veräußern und zu verarbeiten. Die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte darf nicht ausgeschlossen sein. Er ist zur Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, etwa zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Auch darf er mit den Nacherwerbern kein Abtretungsverbot vereinbaren.

3.3 Der Kunde tritt seine, auch künftigen Forderungen aus einer Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Gleiches gilt für seinen etwaigen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Er ist berechtigt, die abgetretene Forderung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu schmälern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung von Vorbehaltsware zu untersagen und/oder die Zahlung direkt vom Abnehmer des Kunden zu verlangen.

3.5 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen oder diese Gegenstände abzuholen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderungen durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen. Gegen die Herausgabe oder Abholung kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Kunden nicht geltend gemacht werden.

  1. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung in unserem Werk. Vereinbarungen über einen verbindlichen Liefertermin müssen schriftlich erfolgen. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf des Liefertermins das Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt Versandbereitschaft angezeigt haben. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

4.2 Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Leistungsterminen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns für den Verzug Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

4.3 Bei Leistungsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben oder bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Einer höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten.

  1. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes zum Transport geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Bei Lieferungen außerhalb des Werkes geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  1. Gewährleistung

6.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine nach den geltenden technischen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit der Produkte. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn unsere Ware vom Kunden nicht sachgerecht gelagert, eingebaut oder genutzt wird. Die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendung gewährleisten wir nur, wenn dies gesondert und schriftlich vereinbart ist. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich ihrer Rechtsfolgen separat schriftlich vereinbart wird.

6.2 Soweit der Kunde unsere Produkte durch Zusätze oder in sonstiger Weise in ihrer Zusammensetzung verändert, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung des Produktes den Mangel nicht verursacht hat.

6.3 Soweit gesetzliche Regeln nicht unabdingbar eine längere Frist vorschreiben oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr, beginnend mit der Abnahme.

6.4 Der Kunde insbesondere als Kaufmann im Sinne des HGB hat das Produkt nach der Abnahme zu prüfen und einen Mangel unverzüglich nach dessen Feststellung schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige eine Probeentnahme entsprechend der gültigen DIN-Norm voraussetzt. Bei nicht unverzüglicher Rüge gilt das Produkt als genehmigt.

6.5 Unsere Haftung wegen Mängel ist auf eine Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) beschränkt, wobei uns der Kunde ausreichend Gelegenheit zur Nachen-Füllung geben muss, da wir andernfalls von einer Haftung befreit sind. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde seine weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen. Weiter gehende Ansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

  1. Haftung aus sonstigen Gründen

Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der BRD, auch bei Lieferungen ins Ausland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

8.2 Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Ort unseres Werkes.

8.3 Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne des HGB ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

  1. Sonstiges

Sollten Regelungen in diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert.

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